? wurde 1980 in Freiburg im Breisgau, Deutschland, auf privater Eigeninitiative - orientiert an den Vorgaben der Review Boards in den USA - gegründet;
? ist die erste und älteste privat-rechtlich organisierte Ethikkommission in Deutschland - wahrscheinlich auch in Europa -;
? vertritt gemäß ihrer Satzung von 1980 folgende Dienstleistung:
interdisziplinäre Begutachtung klinischer Prüfungen mit und am Menschen unter ethischen, rechtlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten zum Schutz der Versuchspersonen - unabhängig von den Sponsoren, den Prüfärzten und den Institutionen -;
? ist seit Beginn ihrer Tätigkeit mit medizinischen und nicht-medizinischen Experten besetzt;
? berät jeden Montag und seit Beginn ihrer Tätigkeit mündlich mit mindestens fünf Mitgliedern die zur Begutachtung eingereichten Dokumente:
- Studienprotokoll, informierende Einverständniserklärung (Informed Consent) und weitere erforderliche Unterlagen - ;
? darf auf eine sehr große Anzahl von Begutachtungen zu Arzneimittel-Studien und Medizinprodukte-Studien zurückblicken; hat somit sehr viel Erfahrung in der Begutachtung klinischer Studien;
? hat als erste Ethikkommission in Deutschland ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit transparent gemacht und ihre Satzung 1984 publiziert;
? ist als erste Ethikkommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemäß § 20 (früher §17) Medizinproduktegesetz (MPG) in Deutschland registriert worden;
? ist als Ethikkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gemäß § 92
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und gemäß § 28 g
Röntgenverordnung (RöV) registriert worden;
? ist nach Landesrecht gemäß dem Arzneimittelgesetz noch nicht zugelassen; wird aber immer wieder um eine zusätzliche Begutachtung von klinischen Studien mit Arzneimitteln aus vielerlei Gründen gebeten;
? kämpft selbstbewusst auf politischer und juristischer Ebene seit Jahren gegen das Streben der Landesärztekammern und der medizinischen Fakultäten, ihre eigenen Ethikkommissionen in Deutschland zu monopolisieren und die Forschungsfreiheit zu beschränken:
unsere Rechtsordnung steht Monopolen ablehnend gegenüber (§ 826 BGB); ein Monopol ist nur möglich, wenn ein überragend wichtiges Gemeingut das zwingend erfordert (BVerfGE 21,251; BVerfGE 159,168; BVerfGE 62,230); dieses ist bei der Tätigkeit der Ethikkommission für die klinische Forschung nicht gegeben (siehe zum Beispiel die Bestimmung zu Ethikkommissionen im MPG),
und
unser Grundgesetz garantiert die Forschungsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt (Art. 5 Abs. 3 GG). Daher dürfte es verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, den forschenden Prüfarzt an die Ethikkommission der Landesärztekammer oder der medizinischen Fakultät zu binden;
? hat 1986
VIP Check initiiert und konzipiert;
? hat mit der Independent Interdisciplinary Ethics Committee (Moscow) eine Vereinbarung getroffen, um höchste Qualität bei der Tätigkeit der Ethikkommission in Deutschland, in Russland (in Europa und den osteuropäischen Staaten) zu gewährleisten.